Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/6#abs-1 (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/6#abs-2 (2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 6 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 22.05.2019 – 1 Bs 37/19Zitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 42
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Berlin, 04.04.2019 – 24 K 61.18 VZitiert von 1
- VGH Hessen, 28.10.2019 – 7 B 1729/19Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 10.01.2019 – 7 K 7058/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- VG Köln, 24.10.2025 – 5 L 2378/25
- OVG Saarland, 09.01.2024 – 2 B 117/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.