Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 22.05.2019 – 1 Bs 37/19Zitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 41
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Berlin, 04.04.2019 – 24 K 61.18 VZitiert von 1
- VGH Hessen, 28.10.2019 – 7 B 1729/19Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 10.01.2019 – 7 K 7058/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- VG Köln, 24.10.2025 – 5 L 2378/25
- OVG Saarland, 09.01.2024 – 2 B 117/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/6#abs-1 (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/6#abs-2 (2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.